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Gesonderte Bestimmungen im Bereich Rechtswissenschaft

Für die Durchführung der Klausuren einschließlich einer möglichen Remonstration gelten die Bestimmungen der Studien- und Prüfungsordnung der Rechtswissenschaftlichen Fakultät für den Studiengang Rechtswissenschaft in ihrer jeweiligen Fassung.

Die Anzahl der Prüfungsversuche einschließlich möglicher Wiederholungsprüfungen innerhalb eines Moduls darf die doppelte Anzahl der im betreffenden Modul vorgesehenen Prüfungen nicht um mehr als einen Versuch überschreiten (Anzahl der regulären Versuche).

Wiederholungsprüfungen werden nicht in demselben Semester angeboten und finden nicht zum Zwecke der Notenverbesserung statt. Die Meldung zu einer Prüfung kann innerhalb einer durch das Prüfungsamt der Rechtswissenschaftlichen Fakultät festgesetzten Frist zurückgenommen werden.

In begründeten Härtefällen kann das Prüfungsamt der Philosophischen Fakultät im Benehmen mit dem Prüfungsamt der Rechtswissenschaftlichen Fakultät auf Antrag der oder des Studierenden, der unverzüglich nach Bekanntgabe des Ergebnisses des letzten regulären Prüfungsversuchs zu stellen ist, einen weiteren Prüfungsversuch pro Modul gestatten. Die Geltendmachung eines Härtefalls ist jedoch ausgeschlossen, wenn die diesbezügliche Prüfung bereits dreimal versucht wurde oder das Modul hinsichtlich der zu bestehenden Prüfungen eine Wahlmöglichkeit vorsieht. Die Anmeldung zu der aufgrund eines Härtefalls gestatteten Prüfung erfolgt von Amts wegen zum nächstmöglichen Prüfungstermin.

Wird im Rahmen der Wiederholungsversuche die zum Bestehen eines Moduls erforderliche Anzahl von CP nicht erreicht, ist das Verbundstudium Europäische Rechtslinguistik endgültig nicht bestanden.